Schornsteinfeger Michael Stalfort
 

Niedersächsische Verordnung
über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
(Niedersächsische Überprüfungsverordnung - NüVO)
Vom 29.März 2011 (Nds.GVBl. Nr.8/2011 S.96) - VORIS 71310 -

Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26.November 2008 (BGBl. I S.2242) in Verbindung mit Nummer 3.3.1.1 der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18.November 2004 (Nds.GVBl. S.482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.August 2010 (Nds.GVBl. S.311), und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25.April 2007 (Nds.GVBl. S.172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.März 2010.(Nds.GVBl. S.134), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird verordnet:

§ 1
Regelungsbereich

 1Diese Verordnung bestimmt über die in § 1 Abs. 1 bis 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.Juni 2009 (BGBl. I S.1292) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten kehr- oder Überprüfungspflichtigen Anlagen hinaus weitere Anlagen, die zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit überprüft werden müssen.
 2Sie bestimmt auch die für die Überprüfung der weiteren Anlagen und die Amtshandlungen und Leistungen in Bezug auf andere durch Landesrecht den Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeistern übertragenen Aufgaben zu erhebenden Gebühren.

§ 2
Weitere Anlagen, die der überprüfungspflicht unterliegen

(1)1 Dunstabzugsanlagen, die nicht ausschließlich privat betrieben werden, sind einmal im Kalenderjahr auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen.
 2Über das Ergebnis der überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Einrichtungen zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Rohre, Kanäle oder Schächte ins Freie.
(3)1Im Übrigen sind § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 5 Satz 1 sowie § 7 der Kehr- und überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ist dem Formblatt nach § 5 Satz 1 der Kehr- und überprüfungsordnung als Anlage beizufügen.

§ 3
Gebühren

(1) Für die überprüfungen nach § 2 sowie Amtshandlungen und Leistungen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach anderen Rechtsvorschriften des Landes werden nach Maßgabe der Anlage Arbeitsgebühren erhoben, die sich nach den in der Anlage festgesetzten Arbeitswerten bemessen.
(2) § 6 Satz 2 sowie die Nummern 1.2, 1.3 und 5 der Anlage 3 der Kehr- und überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Satz 2, § 3 und die Anlage (zu § 3 Abs. 1) treten mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.



Hannover, den 29. März 2011

Anlage (zu § 3 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis

Nr.BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte
1 Arbeitsgebühren für die überprüfung von Dunstabzugsanlagen 
1.1für die erste Anlage9,9
1.2für jede weitere Anlage6,6
1.3für jede notwendige Prüföffnung im gleichen Geschoss3,3
1.4für jede notwendige Prüföffnung im anderen Geschoss6,6
1.5für die überprüfung der Mündung ohne Ventilator3,3
1.6für die überprüfung der Mündung mit Ventilator9,9
2 Arbeitsgebühren für Bescheinigungen nach § 40 Abs. 8 der Niedersächsischen Bauordnung  
2.1Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen 
2.1.1Bescheinigung der Tauglichkeit von Abgasanlagen  
2.1.1.1für jedes selbständige Gebäude30,0
2.1.1.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 0,9
2.1.1.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
2.1.1.4Ausstellen der Bescheinigung 10,0
2.1.2Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 
2.1.2.1für jedes selbständige Gebäude18,0
2.1.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage0,9
2.1.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlageje Arbeitsminute 0,8
2.1.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,4
2.1.2.5Ausstellen der Bescheinigung10,0
2.1.3Gleichzeitige Bescheinigung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 
2.1.3.1für jedes selbständige Gebäude30,0
2.1.3.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,8
2.1.3.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
2.1.3.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,4
2.1.3.5Ausstellen der Bescheinigung10,0
2.2Bei der änderung von Feuerungsanlagen  
2.2.1Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
2.2.1.1für jedes selbständige Gebäude18,0
2.2.1.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,8
2.2.1.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
2.2.1.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss4,4
2.2.1.5Ausstellen der Bescheinigung10,0
2.3Zuschlag für die rechnerische überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätte,je Arbeitsminute 0,8
2.4Wiederholungsprüfung nach Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3die Hälfte des Betrages nach Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3

Links zu weiteren Gesetzen und Verordnungen

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
(Schornsteinfeger- Handwerksgesetz - SchfHwG)

Infoblatt "Feuerstättenbescheid"
vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, 2011 (pdf-Datei)